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Was ist Kombinierter Verkehr und wie wird er durchgeführt ?

Kombinierter Verkehr ist der Transport von Gütern in einem Lastkraftwagen oder in Ladeeinheiten (z.B. Wechselbehälter, Container oder Sattelanhänger) bei dem der Transport auf dem überwiegenden Teil der Gesamtstrecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff und auf dem anderen, möglichst kurzen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird und zudem beim Wechsel der Verkehrsträger nicht die Güter selbst, sondern die beladenen Ladeeinheiten umgeschlagen werden oder die beladenen Kraftfahrzeuge auf dem Eisenbahnwaggon oder auf dem Schiff mitgeführt werden.

Im kombinierten Verkehr werden begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr unterschieden. Im begleiteten kombinierten Verkehr wird das beladene Kraftfahrzeug mit Hilfe von Schiffen (RoRo) oder auf dem Eisenbahnwaggon (Rollende Landstraße) transportiert. Der Fahrer begleitet in der Regel das Kraftfahrzeug. Im unbegleiteten kombinierten Verkehr werden nur die Ladeeinheiten (z.B. Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger) umgeschlagen. Der Verladevorgang erfolgt an Terminals, das sind z.B. Bahnhöfe, die über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart für den kombinierten Verkehr verfügen. Die Beförderung der Ware zum Umschlagterminal (Vorlauf) bzw. die Beförderung zum Empfänger (Nachlauf) erfolgt per Kraftfahrzeug.

Jeder Unternehmer mit Sitz innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzung für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt, darf im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten gemäß Richtlinie 92/106 EWG innerstaatliche oder grenzüberschreitende Vor- und/oder Nachläufe auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind.

Im kombinierten Verkehr, der nicht der Richtlinie 92/106 entspricht (z.B. aus einem nicht EWR -Land), gelten für die innerstaatlichen Vor- und Nachläufe die Kabotageregelungen der VO (EG) 1072/2009.

Abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf im kombinierten Verkehr das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen 44 t betragen. Dabei sind die Regelungen der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO zu beachten. Daneben gelten für den kombinierten Verkehr Ausnahmen von Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverboten. Ausschließlich für Vor- und Nachläufe im kombinierten Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Grundsätzlich muss im kombinierten Verkehr die Beförderung auf der Straße im Inland zwischen Be- oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen erfolgen. Nächstgelegener geeigneter Bahnhof ist derjenige Bahnhof, der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann auf Antrag einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Diese Bahnhofsbestimmung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität entfaltet lediglich eine güterkraftverkehrsrechtliche Wirkung. Hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht, des Sonn- und Feiertagsverbots und des Steuerrechts besteht keine Bindungswirkung. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind stets bei den zuständigen Landesverkehrsbehörden zu beantragen.

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