Wie lange muss ich als Unternehmer Daten über die Lenk- und Ruhezeiten meiner Fahrer aufbewahren?
Die Schaublätter müssen Sie ein Jahr aufbewahren (§ 4 Abs. 3 Satz 7 Fahrpersonalgesetz).
Die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten sind ab dem Zeitpunkt des Kopierens ein Jahr zu speichern (§ 4 Abs. 3 Satz 6 Fahrpersonalgesetz).