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Wann sind Fahrzeuge vom Einbau und Betrieb eines Fahrtenschreibers befreit?

Ein Fahrtenschreiber muss nicht eingebaut werden, wenn eine Ausnahmeregelung vorliegt. Sofern ein Fahrtenschreiber eingebaut ist, braucht bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ein eingebauter Fahrtenschreiber nicht verwendet zu werden.
Ausnahmetatbestände finden sich in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV).