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Aktuelle Hinweise für Hilfsgütertransporte in die Türkei

In Folge der Erdbeben in der Türkei und Syrien organisieren derzeit viele Hilfsorganisationen, Kommunen, Vereine und private Initiativen Transporte von humanitären Hilfsgütern in die betroffenen Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend wichtige Informationen zum Transport von humanitären Hilfsgütern zusammengefasst:

Hier finden Sie die englische Version.

Güterkraftverkehrsrecht / Marktzugang:

Grundsätzlich ist gemäß deutsch-türkischem Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße für Beförderungen in die Türkei eine bilaterale Genehmigung erforderlich. Ausnahmen können Artikel 7 entnommen werden. So bedarf die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung (in dringenden Notfällen) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe m) keiner Genehmigung.

Darüber hinaus erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr die Ausstellung von Genehmigungen für die Beförderung von

  • Medikamenten,
  • medizinischen Geräten,
  • Ausrüstungen
  • und anderen Hilfsgütern

kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.

Für die Erteilung bilateraler Genehmigungen (Türkei) ist die Genehmigungsausgabe der Regierung der Oberpfalz zuständig.

Für den Fall, dass Hilfsgüter ohne türkische bilaterale Genehmigung in die Türkei eingeführt werden sollen, ist dies vorab mit der türkischen Botschaft in Berlin oder dem zuständigen Generalkonsulat abzustimmen. In den Frachtpapieren muss als Empfänger zwingend die Behörde für Katastrophen- und Notfallmanagement (Prime Ministry Disaster And Emergency Management Authority – AFAD , Üniversiteler Mah. Dumlupınar Bulvarı No: 159 (Eskişehir Yolu 9. Km), Çankaya/Ankara) angegeben sein, damit die Einfuhr zollfrei erfolgen kann.

Bitte beachten Sie, dass ggf. auch für die zu transitierenden Länder eine Genehmigung erforderlich ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Für den Streckenteil auf dem Gebiet der ausschließlich transitierten Mitgliedstaaten der EU (nicht Be- und Entlademitgliedstaat) gilt bei Beförderungen in die Türkei:
Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) vor, dass die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten keiner Gemeinschaftslizenz bedürfen und von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind.

Lkw Maut

Beim Transport der gespendeten Lebensmittel, Kleidung, Decken etc. ist in Deutschland keine Maut zu entrichten. Hinweise zu den Voraussetzungen für die Mautbefreiung und zur praktischen Umsetzung (Nachweise, Abschalten der OBU, mögliche befristete Registrierung von Fahrzeugen bei der Toll Collect) finden Sie in diesem Merkblatt.

Beachten Sie bitte, dass Kraftomnibusse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 BFStrMG generell nicht der Mautpflicht unterliegen.

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