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Aktuelle Hinweise für Hilfsgütertransporte in die Ukraine und die Beförderung von Flüchtenden

Im Zusammenhang mit der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine organisieren derzeit viele Hilfsorganisationen, Kommunen, Vereine und private Initiativen zur Unterstützung der ukrainischen Bevölkerung Transporte von humanitären Hilfsgütern in die Ukraine und in hilfeleistende Nachbarländer. Zu Unterstützung der Planung und Durchführung von Hilfstransporten auf der Straße sollen daher folgende Hinweise gegeben werden:

Hier finden Sie die englische Version.

Allgemeiner Hinweis:

In Anbetracht der Sicherheitslage sowie der Überlastung der Grenzübergänge in die Ukraine warnt das Auswärtige Amt vor Reisen und damit vor privat organisierten Transporten in die Ukraine. Sollte dennoch in eigener Verantwortung die Entscheidung getroffen werden, in die Ukraine zu reisen, bitten wir dringend darum, die Informationen und Anweisungen der zuständigen örtlichen Behörden zu beachten. Nehmen Sie bitte Ihre gültigen Reisedokumente mit. Wir raten ebenfalls zur Mitnahme eines Bargeldvorrats, möglichst in Fremdwährungen wie Euro oder US-Dollar.
Tanken Sie Ihr Fahrzeug voll und nehmen Sie hinreichend Trinkwasser und Proviant sowie einen oder mehrere Ersatzkanister mit Treibstoff mit.
Bedenken Sie, dass das Mobilfunknetz und die Stromversorgung eventuell kurzfristig und ohne Vorwarnung ausfallen können. Wir empfehlen daher die Mitnahme von gedruckten Straßenkarten sowie einer Powerbank, Taschenlampen und Batterien.
Deutsche Staatsangehörige tragen sich bitte in Krisenvorsorgeliste Elefand (https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/signin) ein. Notruf nur bei akuten Notfällen: +49 30 5000 0.

Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften) – Hilfsgütertransporte


Beförderungen ausschließlich in Notfällen

Nach Art. 3 Buchstabe d) der maßgeblichen EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.

Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen. Das gilt insbesondere dahingehend, ob die konkrete Fahrt keinen Aufschub und keine Verzögerung durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten duldet. Durch die Inanspruchnahme der Ausnahme darf keine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit entstehen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass jeder Unternehmer und Fahrer - unabhängig von etwaig einschlägigen Ausnahmen - vor Antritt der konkreten Fahrt zu überprüfen hat, ob der Fahrer körperlich fit und in der Lage ist, die Fahrt sicher durchzuführen.

Bitte beachten Sie:
Aufgrund der stetig wachsenden Organisiertheit der Hilfsgütertransporte dürfte eine Notfallsituation, wie sie für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwingend erforderlich ist, zusehends weniger häufig vorliegen.

Liegt keine Notfallsituation vor, so müssen die üblichen Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten sämtlich und ausnahmslos eingehalten werden. Prüfen Sie vor Fahrtantritt deshalb sorgfältig, ob die Voraussetzungen der Ausnahme nach Art. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (noch) vorliegen.

Bitte kontaktieren Sie bei diesbezüglichen Fragen und in Zweifelsfällen unbedingt die für Sie zuständige Behörde in Ihrem Bundesland.

Eine Auflistung dieser Behörden finden Sie unter diesem Link: Zuständige Länderbehörden im Fahrpersonalrecht.

Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften) – Beförderung von Flüchtenden in Omnibussen

Es gilt grundsätzlich das oben Dargestellte zur Ausnahme des Art. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Jedoch wird an dieser Stelle aus aktuellem Anlass noch einmal deutlich klargestellt: Die stetig wachsende Organisiertheit der Beförderung von Flüchtenden macht das Vorliegen einer Notfallsituation zusehends unwahrscheinlicher. Sofern eine solche Notfallsituation nicht vorliegt, sind die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vollumfassend einzuhalten.

Von einem Notfall im Sinne der Ausnahmevorschrift des Art. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann grundsätzlich dann NICHT ausgegangen werden, wenn für die beförderten Personen keine unmittelbare Gefahr besteht, beispielsweise in den Fällen, in denen sich Flüchtende bereits in einem sicheren Land befinden, und lediglich innerhalb dieses Landes oder von dort in ein anderes sicheres Land weiter befördert werden sollen.

In allen übrigen Fällen:
Liegt kein Notfall vor, gelten die Regelungen über Lenk- und Ruhezeiten unverändert.

Wenn Sie im Einzelfall unsicher sind, kontaktieren Sie bitte auch hier die für Sie zuständige Behörde in Ihrem Bundesland über die Kontaktdaten in oben genannten Link.

Zu Koordinierungszwecken ist es ratsam, dass Sie sich darüber hinaus kurzfristig mit anerkannten Hilfsorganisationen in Verbindung setzen.

Lkw Maut

Beim Transport der gespendeten Lebensmittel, Kleidung, Decken etc. ist in Deutschland keine Maut zu entrichten. Hinweise zu den Voraussetzungen für die Mautbefreiung und zur praktischen Umsetzung (Nachweise, Abschalten der OBU, mögliche befristete Registrierung von Fahrzeugen bei der Toll Collect) finden Sie in diesem Merkblatt.

Beachten Sie bitte, dass Kraftomnibusse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 BFStrMG generell nicht der Mautpflicht unterliegen.

Lkw Sonn- und Feiertagsfahrverbot und Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung:

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Länder gebeten, Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung zu erteilen. Die Ausnahmeregelungen sollen für Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung (einschließlich der unmittelbar erforderlichen Leerfahrten) gelten.

Alle Bundesländer haben die Bitte des BMDV umgesetzt und bis einschließlich 31.08.2022 (für das Samstagsfahrverbot), bzw. 30.06.2023 (für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot) entsprechende Ausnahmeregelungen geschaffen.

Beachten Sie bitte, dass das Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung und das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach der StVO schon von vornherein nicht für die Beförderung von Geflüchteten aus der Ukraine in Bussen gilt.


Berufskraftfahrerqualifikationsrecht:

Der Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe nicht eröffnet, d.h. sie können ohne Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bzw. ohne die Schlüsselzahl 95 durchgeführt werden.


Güterkraftverkehrsrecht / Marktzugang:

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) vor, dass die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten keiner Gemeinschaftslizenz bedürfen und von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind.


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