Am 17. August 2006 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006 (BGBl.--Bundesgesetzblatt I 2006, 1962) veröffentlicht. Artikel 5 dieses Gesetzes enthält Änderungen des ArbZG). Diese Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG--Europäische Gemeinschaft des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl.--Amtsblatt EU--Europäische Union Nr.--Nummer L 80, 35) in deutsches Recht und sind am 1. September 2006 in Kraft getreten. Da das deutsche ArbZG schon weitgehend den Vorgaben der Richtlinie 2002/15/EG entsprach, waren nur noch wenige Anpassungen notwendig. Zu diesem Zweck wurde in das ArbZG ein neuer § 21a aufgenommen, der mit „Beschäftigung im Straßentransport“ überschrieben ist.
§ 21a Absatz 4 ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit des Fahrpersonals 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Daneben sind die Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten aus der Verordnung (EWG--Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) Nr. 3820/85 bzw.--beziehungsweise ab 11. April 2007 der Verordnung (EG ) Nr. 561/2006 sowie dem Fahrpersonalgesetz ( FPersG--Fahrpersonalgesetz) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV--Fahrpersonalverordnung) zu beachten. So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten (z.B.--zum Beispiel Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).
Nicht als Arbeitszeit gilt gemäß § 21a Absatz 3 ArbZG:
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
- für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist.
Der Arbeitgeber ist nach § 21a Absatz 7 ArbZG verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer hat diese Angaben schriftlich vorzulegen (§ 21a Absatz 8 ArbZG).
Die Vorgaben von § 21a ArbZG gelten nur für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder dem AETR--Abkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals unterfallen. Die o.g.-- oben genannten Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sind hingegen auch durch selbständige Fahrer einzuhalten.