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EU-Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen


Am 14. April 2007 wurde die Entscheidung der EU-Kommission über ein einheitliches Nachweisformular veröffentlicht. Mit dem Formular soll der Unternehmer dem Fahrer bescheinigen, an welchen Tagen er krank war, sich im Urlaub befand oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Nachweispflichten bestehen. Dieses Formular kann in allen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden.

Datum 17.08.2007

Am 14. April 2007 hat die Europäische Kommission eine Entscheidung über ein Formblatt veröffentlicht, das durch das Fahrpersonal zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage (z.B.l Urlaub und Krankheit) verwendet werden soll (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14).

Mit dem neuen Formblatt ist nun ein EU-einheitlicher Nachweis von Tagen möglich, an denen ein vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt wurde bzw. wegen Krankheit oder Urlaub keine berücksichtigungspflichtigen Lenkzeiten angefallen sind.

Akzeptiert werden auch andere Nachweise gleichen Inhalts.

Zu beachten ist allerdings Folgendes: In Deutschland sind die Nachweispflichten für Tage, an denen kein der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegendes Fahrzeug gelenkt wurde, in § 20 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt. Danach ist eine Bescheinigung des Unternehmens nicht nur für Urlaubs-, Krankheitstage und solche Tage, an denen ein vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt wurde, erforderlich.

Zusätzlich muss auch für Tage, an denen anstelle der Lenkzeiten andere Arbeiten (zum Beispiel Innendienst) verrichtet wurden, eine Bescheinigung mitgeführt werden. In diesem Falle ist neben dem neuen EU-Formblatt in Deutschland daher ein weiterer Nachweis erforderlich.

Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der EU-Kommission.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das EU-Formblatt auch als Nachweis für Urlaubs- und Krankheitstage i.S.d. § 20 FPersV eingesetzt werden kann, wenn ein Fahrzeug zwischen 2,8 t zGG und 3,5 t zGG gelenkt wird.