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Kabotageverbot - Änderungen zum 30.04.2009


Transportunternehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn dürfen ab dem 01. Mai 2009 mit der Gemeinschaftslizenz in Deutschland Kabotagebeförderungen durchführen.

Datum 15.12.2008

Transportunternehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn dürfen ab dem 01. Mai 2009 mit der Gemeinschaftslizenz in Deutschland Kabotagebeförderungen durchführen.

Bei der Kabotage sind die Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) zu beachten.
So dürfen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung nach Deutschland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 7 Tagen maximal 3 Kabotagebeförderungen durchgeführt werden. Es gilt die Versicherungspflicht (§ 7a GüKG).


Weitere Informationen zur Kabotage finden Sie hier.

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