Vor den Hintergrund begrenzter geeigneter Transportkapazitäten durch inländische Transportunternehmer und um schnellstmöglich einen Abtransport des Sturmholzanfalls und damit einen Wertverlust des Sturmholzes durch Schädlingsbefall sowie ein Übergreifen von Schädlingen auf die verbliebenen Waldbestände zu verhindern, sind die für die Kontrollen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßengüterverkehrs zuständigen Behörden angewiesen worden, bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen, bis zum 31. Juli 2018 von der Verfolgung und Ahndung güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße, die Genehmigungspflicht und die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen.
Da die vorgenannte Situation indessen nicht bundesweit, sondern lediglich regional gegrenzt besteht, gilt diese Ausnahme nur für die in der Anlage genannten Kreise.
Als weitere Voraussetzungen gilt es zu beachten:
1. Einsatz ist beschränkt auf Rohrholztransporte und Spezialfahrzeuge zum Transport von Langhölzern sowie auf Fahrzeugen mit Rungen zum Transport von Kurzhölzern (Holzlänge 1m bis 7m), bzw. die sogenannten „Harvester“ oder „Vollernter“.
2. Analog § 7 Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sind Begleitpapiere und eine Kopie des Vertrages zwischen des Vertrages zwischen dem Transportunternehmer und dem Auftraggeber.
3. Zu beachten sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und nationale Rechtsvorschriften, insbesondere
a. die Vorschriften über die höchstzulässigen Maße und Gewichte,
b. die Vorschriften über die Sicherung der Ladung,
c. die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie
d. die arbeits- und entsenderechtlichen Vorschriften
4. Die Beförderungen erfolgen zum Abtransport aus einem der in der Anlage 1 genannten Gebiete.