Vor diesem Hintergrund sind die für die Kontrollen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßengüterverkehrs zuständigen Behörden gebeten worden, bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen, bis zum 31.12.2019 von der Verfolgung und Ahndung güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße, die Genehmigungspflicht und die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen.
Da die vorgenannte Situation indessen nicht bundesweit, sondern lediglich regional begrenzt besteht, gilt diese Ausnahme nur für die in der Anlage genannten Kreise.
Folgende Voraussetzungen gilt es zu beachten:
1. Der Einsatz ist beschränkt auf Rohholztransporte und Spezialfahrzeuge zum Transport von Langhölzern sowie auf Fahrzeugen mit Rungen zum Transport von Kurzhölzern (Holzlänge 1m bis 7m), bzw. die sogenannten „Harvester“ oder „Vollernter“.
2. Analog zu § 7 Abs. 1 Nummer 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sind Begleitpapiere und eine Kopie des Vertrages zwischen dem Transportunternehmer und dem Auftraggeber mitzuführen.
3. Zu beachten sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und nationale Rechtsvorschriften, insbesondere
a. Vorschriften über die höchstzulässigen Maße und Gewichte,
b. Vorschriften über die Sicherung der Ladung,
c. Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie
d. arbeits- und entsenderechtliche Vorschriften.
4. Die Beförderungen erfolgen zum Abtransport aus einem der in der Anlage genannten Gebiete bis zum 31.12.2019.