Die rechtliche Grundlage dafür (Artikel 5 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften) ist am 4. Juli 2020 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber stellt im Mautbefreiungstatbestand klar, dass die Fahrzeuge nach wie vor für eine Mautbefreiung überwiegend mit Erdgas betriebenen werden müssen.
Die Voraussetzungen für eine Mautbefreiung sollen hier anlässlich der Verlängerung des Mautbefreiungstatbestandes kurz dargestellt werden:
Der Antrieb muss ganz oder zumindest überwiegend mit CNG (Compressed Natural Gas) bzw. NG (Natural Gas) oder LNG (Liquefied Natural Gas) erfolgen. Nicht befreit ist der Antrieb mit LPG (Liquefied Petroleum Gas). Das Überwiegen des Antriebs mit Erdgas muss auf Verlangen mit geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.
Zusätzlich muss der Antrieb mit CNG bzw. NG oder LNG in den Zulassungspapieren unter P.3 eingetragen sein.
Ergänzend gilt neben den oben genannten Voraussetzungen, dass sich am Motorfahrzeug ein oder mehrere Erdgastanks mit folgendem Mindestfassungsvermögen befinden müssen:
• CNG: mindestens 300 Liter oder 50 kg;
• LNG: mindestens 300 Liter oder 115 kg;
• NG: mindestens 300 Liter.
Bei Nachweis dieses Mindesttankvolumens gilt die - im Einzelfall vom BAG widerlegbare - Vermutung, dass der Erdgasanteil im Regelbetrieb des Fahrzeugs überwiegt. Unterhalb der Mindestgröße werden bivalente Erdgas-Fahrzeuge auch nicht bei der Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect in der Liste der mautbefreiten Fahrzeuge (sogenannte „Whitelist“) registriert. Die Registrierung gilt jeweils für maximal 2 Jahre. Sie kann anschließend bei unveränderten Voraussetzungen verlängert werden, nicht jedoch über den 31. Dezember 2023 hinaus.
Ziel der zeitlich befristeten Ausnahme der mit Erdgas betriebenen Fahrzeuge von der Mautpflicht ist eine Verringerung der Umweltschäden durch Emissionen. Die vom Gesetzgeber intendierte Zielerreichung ist nur dann möglich, wenn die Verwendung von Dieselkraftstoff bei bivalent mit Erdgas angetriebenen Fahrzeugen mit umgerüsteten Dieselmotoren deutlich in den Hintergrund tritt.
Fahrzeuge, die die o.g. Voraussetzung nicht erfüllen, können die Mautbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.