In 2023 erreichte das Bundesamt ein Hinweis, wonach Antragstellende im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals „De-minimis“) Aufwendungen für Scheingeschäfte abgerechnet und zur Förderung beantragt haben. Gegenstand waren Rechnungen des eigens von einem Fördermittelberater gegründeten Unternehmens, bei denen es tatsächlich nicht zu einem Erwerb von Produkten durch die Antragstellenden kam. Es handelte sich vielmehr um einen Schein-Verkauf von bereits im Eigentum der Antragstellenden befindlichen Produkten an das Unternehmen des Fördermittelberaters und den anschließenden Schein-Mietkauf zwischen denselben Parteien.
Dies widerspricht ausdrücklich den Grundsätzen des Zuwendungsrechts. Durch das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals „De-minimis“) sollen Anreize zum Erwerb von Produkten geschaffen werden, die den Umweltschutz sowie die Sicherheit im Straßengüterverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen erhöhen. Zu einer tatsächlichen Anschaffung solcher zusätzlichen Produkte ist es in den gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gekommen.
Dieser Betrug in über 100 Fällen wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Anzeige gebracht. Der entstandene Schaden lag bei rund 900.000 Euro. Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf als Wirtschaftsstrafkammer verurteilte daraufhin den verantwortlichen Fördermittelberater aus Düsseldorf wegen Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. In weiteren Verfahren wird derzeit noch gegen die 92 Antragstellenden wegen Subventionsbetruges ermittelt. Die zu Unrecht ausgezahlten Fördermittel sind verzinst zurückzuzahlen.
Bitte beachten Sie nachstehenden Hinweis:
Verlassen Sie sich als Antragstellende nicht blind auf die Beratung von Fördermittelberatern. Lassen Sie insbesondere bei unlauter wirkenden Methoden stets immer auch den gesunden Menschenverstand walten und bleiben diesen gegenüber skeptisch. Als Antragstellende haften Sie für eventuelle Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben . Bei Unsicherheiten oder gar einem Verdacht des Subventionsbetruges kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail. Das Bundesamt wird auch in Zukunft Verdachtsfälle des Subventionsbetruges den Strafverfolgungsbehörden melden.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen hat der Subventionsbetrug weitreichende Folgen für die Verurteilten. Zusätzlich zu den zu leistenden verzinsten Rückzahlungen der zu Unrecht ausgezahlten Fördermittel werden die Antragstellenden bei einer rechtskräftigen Verurteilung für drei Folgejahre von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen.
Die Förderprogramme des Bundesamtes leisten einen wirkungsvollen und nachhaltigen Beitrag zur Erreichung der angestrebten förderspezifischen Ziele. Missbräuchliches Verhalten von Antragstellenden und weiteren Beteiligen in den Förderprogrammen wird nicht toleriert.