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Richtlinienänderung im Förderprogramm zur Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte („ENF“) – Neue Fristen

Mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 27. Mai 2022 trat die Änderung der zweiten Richtlinie zur Förderung der Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte vom 12. Mai 2022 in Kraft.

Datum 02.06.2022

Für alle Zuwendungsverfahren im Förderprogramm „ENF“ gilt:

Verschrottung
Die Überlassung zur Verschrottung des Bestandsfahrzeugs muss spätestens 2 Monate nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des Neufahrzeugs und spätestens bis zum 31. August 2023 erfolgen. Der Verwertungsnachweis des Bestandsfahrzeugs muss der Bewilligungsbehörde bis zum 31. August 2023 vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.
Die 2-Monatsfrist wird weiterhin als Soll-Frist gewertet. Die Nachweise müssen deshalb spätestens bis zum 31. August 2023 vorgelegt werden (Muss-Frist).
Der Nachweis für die erfolgte Zulassung des Neufahrzeugs muss bis spätestens zum 30. Juni 2023 gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.

Intelligente Trailer-Technologie
Der Nachweis für den Erwerb der intelligenten Trailer-Technologie muss spätestens bis zum 30. Juni 2023 gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.

Für die erweiterten Fristrahmen bedarf es keines Antrags auf Änderung durch die Antragstellenden und auch keines Änderungsbescheides des Bundesamtes.

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