Für bereits gestellte sowie bewilligte Anträge gelten auch nachfolgende Fristen, ohne dass ein Antrag auf Änderung durch die Antragstellenden bzw. ein Änderungsbescheid des Bundesamtes erforderlich ist.
Die Verschrottung muss spätestens zwei Monate nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des Neufahrzeugs und spätestens bis zum 31. März 2022 erfolgen.
Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“, wenn es das Produktionsjahr 2021 oder jünger aufweist.