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Richtlinienänderung im Förderprogramm zur Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte („ENF 2021“) – Auswirkungen auf Verschrottung und Produktionsjahr

Mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 27. Mai 2021 trat die Dritte Änderung der Richtlinie zur Förderung der Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte vom 17. Mai 2021 in Kraft, wonach der Nachweis über die erfolgte Zulassung des Neufahrzeugs zwei Monate nach Zulassung und spätestens bis zum 31. März 2022 gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen muss.

Datum 12.07.2021

Für bereits gestellte sowie bewilligte Anträge gelten auch nachfolgende Fristen, ohne dass ein Antrag auf Änderung durch die Antragstellenden bzw. ein Änderungsbescheid des Bundesamtes erforderlich ist.

Die Verschrottung muss spätestens zwei Monate nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des Neufahrzeugs und spätestens bis zum 31. März 2022 erfolgen.

Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“, wenn es das Produktionsjahr 2021 oder jünger aufweist.