Für die Prüfung, ob Bußgeldbescheide des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wegen Nichtentrichtung von Lkw-Maut rechtmäßig sind, ist das Amtsgericht (AG) Köln zuständig.
Seit dem Start der streckenbezogenen Lkw-Maut im Januar 2005 sind dem AG Köln bislang etwa 3250 Bußgeldverfahren zur Entscheidung vorgelegt worden. Vorausgegangen waren jeweils Einsprüche der Betroffenen (des Fahrzeughalters, des Beförderers oder des Fahrzeugführers) gegen entsprechende Bußgeldbescheide des BAG.
Das AG Köln hat inzwischen in 1760 Verfahren eine Entscheidung getroffen:
- In etwa 1500 Fällen hatten die Einsprüche keinen Erfolg. Entweder wurden sie zurückgenommen oder vom Gericht als unzulässig verworfen oder das AG Köln hat die Rechtsauffassung des BAG bestätigt.
- Lediglich etwa 200 Verfahren wurden zu Gunsten des Betroffenen eingestellt. Dies geschah überwiegend deshalb, weil entlastende Sachverhalte erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurden.
Das AG Köln hat insbesondere folgende Entscheidungen des BAG bestätigt:
Mautverstoß bei Verletzung des Zeitfensters
Bucht sich der Mautpflichtige an einem Terminal manuell ein, so gilt sein Mautticket nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.
Mautverstoß bei Berücksichtigung von Tandemachsen als eine Achse
Sog. Tandemachsen gelten mautrechtlich als zwei Achsen.
- Höhe der nicht entrichtenden Maut nicht bestimmend für Bußgeldhöhe
In formeller Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass Ordnungswidrigkeiten wegen Nichtentrichtung von Maut nicht schon nach drei Monaten, sondern erst nach drei Jahren verjähren.
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