Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2009
Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2009 können ab Anfang September 2008 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden. Antragsschluss ist der 01. Oktober 2008
Laufende Nr.11 Datum21.08.2008
Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2009 können ab Anfang September 2008 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden.
Antragsschluss ist der 01. Oktober 2008
CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. CEMT-Genehmigungen werden grundsätzlich nur für „EURO 3 sichere“ Fahrzeuge erteilt. In Österreich, Italien und Griechenland gelten allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen.
Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO 4 sichere“ Fahrzeuge erteilt. Soweit für Österreich gültige Genehmigungen für die Neuerteilung zur Verfügung stehen, werden diese grundsätzlich an diejenigen Unternehmer neu erteilt, denen bisher keine oder maximal eine österreichfreie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist.
Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen die Antragsteller mindestens 12 Beförderungen im Bewertungszeitraum nachweisen, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wird (im Folgenden „CEMT-Beförderung“ genannt).
Für eine Wiedererteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechenland-Sperrstempel erteilt wurde, müssen im Bewertungszeitraum entsprechende CEMT-Beförderungen in oder aus diesen Ländern nachgewiesen werden.
Im Neuerteilungsverfahren ist für Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich eine hohe Anzahl von Verkehrsverbindungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten notwendig. Bei diesen Verkehrsverbindungen muss in mindestens einem befahrenen Staat die Gemeinschaftslizenz keine Gültigkeit besitzen. Die bisher durchgeführten Beförderungen sind ggf. nachzuweisen. In Ausnahmefällen können auch CEMT-Jahresgenehmigungen neu erteilt werden, wenn noch keine CEMT-Beförderungen durchgeführt wurden, dies jedoch für 2009 glaubhaft gemacht wird. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien- oder griechenlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.
Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 01. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres.
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden 2009 nur noch für Fahrzeuge erteilt, die mindestens dem Standard „EURO 3 sicher“ der CEMT entsprechen.
Cookies verbessern die Benutzerfreundlichkeit unserer Website. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Wir setzen ausschließlich technisch notwendige Cookies, insbesondere keinerlei Tracking-Cookies. Detaillierte Informationen über die von uns verwendeten Cookies und zum Datenschutz erhalten Sie über folgenden Link: Datenschutz