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Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2010

Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2010 können ab Anfang September 2009 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden.Antragsschluss ist der 01. Oktober 2009

Laufende Nr. 14
Datum 25.08.2009

Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2010 können ab Anfang September 2009 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden.

Antragsschluss ist der 01. Oktober 2009

CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäische Staaten. CEMT-Genehmigungen werden grundsätzlich nur für „EURO III sichere“ Fahrzeuge erteilt. In Österreich, Italien und Griechenland gelten allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen.Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge erteilt.

Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen die Antragsteller mindestens eine Beförderung mit der CEMT-Jahresgenehmigung im Bewertungszeitraum nachweisen, bei der der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wurde (im Folgenden „CEMT-Beförderung“ genannt).

Für eine Wiedererteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechen-land-Sperrstempel erteilt wurde, muss im Bewertungszeitraum mindestens eine entsprechende CEMT-Beförderung in oder aus diesen Ländern nachgewiesen werden.

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz bis zu 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft machen, dass sie 2010 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten Beförderungen sind ggf. nachzuweisen. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien- oder griechenlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.

Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 01. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres.

Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können dann noch weitere Genehmigungen beantragt werden.

CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden 2010 für Fahrzeuge erteilt, die mindestens dem Standard „EURO III sicher“ der CEMT entsprechen.



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