Der langjährige Verwaltungsrechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Lkw-Mautsätze ist abgeschlossen
Anlass des seit Ende 2005 dauernden Rechtsstreits ist die Auffassung eines Fuhrunternehmers, es bestünde eine zu geringe Spreizung der Mautsätze zwischen den beiden (Maut-)Achsklassen 1 und 2 (bis 3 Achsen, ab 4 Achsen).
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hatte mit Urteil vom 25.10.2012 (9 A 2054/07) der Klage gegen den Bund stattgegeben und die Mauthöheverordnung wegen der - nach Ansicht des OVG - nicht sachgerechten Zusammenfassung der 2- und 3-Achser in einer Achsklasse für unwirksam erklärt.
Laufende Nr.08/13 Datum08.08.2013
Zahlreiche Unternehmen fordern unter Berufung auf diese Entscheidung beim Bundesamt für Güterverkehr die gezahlte Lkw-Maut zurück.
Im Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das o.g. Urteil aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG zurückverwiesen. Dabei wies es darauf hin, dass sich dem Vorbringen des Bundes und seiner Gutachter vor dem OVG verschiedene Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Achsklasse durch hinreichend gewichtige Gründe – insbesondere solche der Verwaltungspraktikabilität – gerechtfertigt sein könnte. Nach Auffassung des BVerwG seien die damit zusammenhängenden tatsächlichen Fragen durch das OVG nicht ausreichend untersucht worden. Das OVG müsse daher diesen – für die Wirksamkeit der Mauthöheverordnung maßgeblichen – Aspekt näher aufklären.
Am 27. Juli 2013 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2550 ff) in Kraft getreten, wodurch die zuvor in der Mauthöheverordnung enthaltenen Regelungen zur Mauthöhe nun durch Gesetz bestätigt werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Gesetzesänderung sämtlichen, bis zum 18. Juli 2011 ursprünglich als Rechtsverordnung geltenden, Mautsätzen nachträglich Gesetzeskraft gegeben.
In dem Erörterungstermin vom 7. August 2013 hat das OVG zu erkennen gegeben, dass gegen diese Regelung keine Bedenken bestünden. Insbesondere sah das OVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine Vorlage des Änderungsgesetzes beim Bundesverfassungsgericht rechtfertigen würden. Darauf wurde die Klage von den Parteien für erledigt erklärt und der Rechtsstreit nunmehr ohne weitere Sachentscheidung beendet.
Für die nach dem Wegekostengutachten 2002 kalkulierten Mautsätze bedeutet dies, dass nunmehr Rechtssicherheit - auch hinsichtlich der Achsklassendifferenzierung - besteht und diese zu Recht der Mauterhebung zugrunde gelegt wurden.
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