Das BAG nimmt Finanzierungs- und Leasinggesellschaften als Eigentümer von Motorfahrzeugen regelmäßig nur nachrangig in Anspruch, soweit die Forderung nicht gegenüber demjenigen Unternehmen realisiert werden kann, welches das Fahrzeug auch tatsächlich genutzt hat. Entsprechende Fallkonstellationen ergeben sich in Einzelfällen etwa bei Insolvenzen vorrangig verpflichteter Gesamtschuldner.
Das Verwaltungsgericht Köln hat festgestellt, dass diese verhältnismäßige Vorgehensweise im Einklang mit den einschlägigen Regelungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes steht und nicht über das allgemeine Insolvenzrisiko der betroffenen Finanzierungs- und Leasinggesellschaften hinsichtlich ihrer Vertragspartner hinausgeht. Die Berufung wurde in allen vier Verfahren nicht zugelassen.
Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster gestellt werden.
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