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Änderungen bei der Lkw-Maut und im Güterkraftverkehrsgesetz zum 1. Januar 2019

Zum Jahreswechsel wird es Änderungen bei der Lkw-Maut im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) und im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geben.Das Gesetz zur Änderung des BFStrMG und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Laufende Nr. 2018/12/17
Datum 17.12.2018

Gegenstand der Änderungen ist insbesondere eine Anpassung der Mautsätze an das aktuelle Wegekostengutachten. Die Höhe der Lkw-Maut orientiert sich an den Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung des Straßennetzes. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch Wegekostengutachten ermittelt. Auf der Grundlage des neuen Gutachtens werden die Mautsätze nun aktualisiert.

Neu ist auch die differenzierte Staffelung der Mautsätze zusätzlich nach Gewichtsklassen, welche die Verursachergerechtigkeit erhöht. Hiermit werden zwei Entschließungsanträge des Deutschen Bundestages aus der 18. Legislaturperiode umgesetzt. Die künftigen Mautsätze bleiben, wie auch bisher schon, für Autobahnen und Bundesstraßen identisch. Erstmals werden als externe Kosten auch solche der Lärmbelastung einbezogen. Eine Übersicht aller Mautsätze finden Sie hier.

Der erst zum 1. Juli 2018 eingeführte Mautbefreiungstatbestand für landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h wird zum 1. Januar 2019 geändert. Dieser verweist auf den einschlägigen güterkraftverkehrsrechtlichen Freistellungstatbestand des § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG, so dass ein Gleichlauf der Befreiungstatbestände im BFStrMG und GüKG hergestellt wird. Ergänzend werden auch die im Zusammenhang mit entsprechenden Beförderungen stehenden Leerfahrten von der Mautpflicht ausgenommen.

§ 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG wird gleichzeitig um einen neuen Tatbestand ergänzt, der die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h von den Vorschriften des GüKG ausnimmt. Auf die entsprechende und gleichermaßen im BFStrMG und GüKG wirksame Ausnahme können sich neben Land- und Forstwirten auch land- oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmen berufen.

Elektro-Lkw im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes werden zunächst unbefristet von der Lkw-Maut befreit. Dazu gehören reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Zudem wird eine bis Ende 2020 befristete Mautbefreiung für mit Erdgas (Compressed Natural Gas – CNG sowie Liquefied Natural Gas – LNG) betriebene Fahrzeuge eingeführt. Dies gilt auch für entsprechende Fahrzeuge mit bivalenten Antrieben, wie etwa dem Zweistoffbetrieb mit verflüssigtem Erdgas (LNG) und Diesel. Fahrzeuge mit Flüssiggasantrieb (LPG) fallen hingegen nicht unter die neue Mautausnahme.

Das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen wird künftig – wie im Führerscheinrecht – durch einfache Addition der zulässigen Gesamtgewichte von Motorfahrzeug und Anhänger bzw. Auflieger ermittelt. Hierdurch ergibt sich eine zweckdienliche Vereinfachung bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewichtsklasse. Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten bleiben damit bei der Lkw-Maut stets unberücksichtigt. Die Berechnungsweise des zulässigen Gesamtgewichts bei der Lkw-Maut weicht also ab Anfang 2019 bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) und Sattelkraftfahrzeugen von § 34 Absatz 7 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ab.


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