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Aktuelle Informationen für den Güterkraftverkehr und für Berufskraftfahrer angesichts der Ukrainekrise

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine führt zu enormen Verwerfungen. Dies gilt auch für den Bereich des Güter- und Personenverkehrs auf der Straße. Deshalb wird auf folgende Maßnahmen der Bundesregierung und der EU hingewiesen, welche die Auswirkungen des Krieges auf den gewerblichen Straßenpersonen- und -güterverkehr abmildern


Hier finden Sie die englische Version.

1) Aktuelle Hinweise für Unternehmer aus der Ukraine und der Republik Moldau

Die EU hat mit der Ukraine und der Republik Moldau temporäre Straßenverkehrsabkommen geschlossen, die seit dem 29.06.2022 vorläufig anwendbar sind. Daraus ergibt sich, dass der Transit- und Wechselverkehr zwischen der EU und den beiden Ländern befristet genehmigungsfrei ist. Die Gültigkeitsdauer der Abkommen wurde bis zum 30.06.2025 verlängert. Im Hinblick auf die Ukraine wird in diesem Rahmen überdies auf das Mitführen eines Internationalen Führerscheins verzichtet.

 Auf nachfolgende Neuerungen im mit der Ukraine geschlossenen Abkommen (welches Sie unter folgendem Link einsehen/abrufen können wird hingewiesen.

Insbesondere gelten folgende Regelungen:

  •  Fahrer müssen im Fahrzeug in Papierform eine beglaubigte Kopie oder einen beglaubigten Auszug der Zulassung zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens mitführen (Artikel 5A Absatz 1).
  • Besondere Dokumentationspflichten für die Einreise mit unbeladenen Fahrzeugen (Artikel 5B Absatz 1)
  • Besondere Nachweispflichten (Artikel 5B Absatz 3)
  • Fahrzeuge, mit denen Beförderungen im Güterkraftverkehr im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, müssen auf der Windschutzscheibe einen gut sichtbaren und deutlich erkennbaren Aufkleber tragen. Dieser Aufkleber muss dem Muster in Anhang I entsprechen. Das Fehlen des Aufklebers während der Durchführung von Beförderungen im Güterkraftverkehr im Rahmen dieses Abkommens gilt als Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abkommens (Artikel 5C).“

2) Aktuelle Hinweise zu Führerscheinen und Qualifizierungsnachweisen für Berufskraftfahrer

Der EU-Rat hat am 18. Juli 2022 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften.

Allgemeine Informationen zur Geltung ukrainischer Führerscheine in Deutschland und weitere ausgestellte Fahrerdokumente beschlossen. Die Verordnung Nr. (EU) 2022/1280 trat am 27.07.2022 in Kraft. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1280. Bevor diese Verordnung jedoch ihre volle Wirkung entfalten kann, sind in Deutschland noch rechtliche Regelungen und technische Maßnahmen zu treffen.

Gemäß Art. 9 Absatz 2 der Verordnung endet diese spätestens am 6. März 2025, bzw. früher, wenn der Schutzstatus verloren geht. Der BMI hat entsprechende Hinweise zu den anspruchsberechtigten Personen auf seiner Homepage veröffentlicht. Das BMDV arbeitet aktuell zusammen mit den Bundesländern, dem Kraftfahrt-Bundesamt, der Bundesdruckerei und dem DIHK daran, die erforderlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen zur vorübergehenden Anerkennung ukrainischer Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland zu schaffen, die von der EU gefordert werden.

Informationen sind ebenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einsehbar.