Rechtliche Grundlagen
Die Fahrtenschreiberpflicht für Wohnmobile ist nicht neu und basiert auf EU-Verordnungen, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
Wann ist ein Fahrtenschreiber erforderlich?
Ein Fahrtenschreiber ist für Wohnmobile mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von über 7,5 t vorgeschrieben, wenn diese der Güterbeförderung dienen. Dies ist der Fall, wenn:
- Ein Anhänger gezogen wird (Wohnmobilkombination).
- Das Wohnmobil über eine spezielle Ladevorrichtung für Güter (z. B. Pferde, Autos, Motorräder) verfügt.
Ausnahmen von der Fahrtenschreiberpflicht
- Wohnmobile mit einer Anhängerkupplung, aber ohne Anhänger und ohne spezielle Ladevorrichtung benötigen keinen Fahrtenschreiber.
- Für Wohnmobile mit einer Befestigungsmöglichkeit für Fahrräder o.ä., aber ohne Anhänger und ohne spezielle Ladevorrichtung wird das Fehlen eines Fahrtenschreibers vom BALM nicht geahndet.
- Bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis einschließlich 7,5 t zHM ist kein Fahrtenschreiber erforderlich.
Sonderregelung für gewerbliche Gütertransporte
- Bei Wohnmobilen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen, gilt die Fahrtenschreiberpflicht bereits ab einer zHM von mehr als 3,5 t (z. B. bei der professionellen Beförderung von Rennwagen).
Fahrerkarte
- Fahrer von Wohnmobilen die der nichtgewerblichen Güterbeförderung dienen und eine zHM von über 7,5 t haben, benötigen eine Fahrerkarte, die bei der zuständigen Landesbehörde erhältlich ist.