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BALM öffnet das Ausschreibungsverfahren für CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2026

Die Antragsunterlagen hierfür können aktuell bei der Genehmigungsausgabestelle Berlin des Bundesamtes unter ga-berlin@balm.bund.de angefordert werden. Antragsschluss ist der 1. Oktober 2025.

Genehmigung

CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dazu zählen die Staaten der Europäischen Union (ausgenommen Zypern), Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und die Schweiz sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

Mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich gelten, können CEMT-Genehmigungen nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO V sicher” gemäß CEMT-Resolution entsprechen.

Alle in Österreich eingesetzten Fahrzeuge müssen dem Standard „EURO VI sicher” entsprechen.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, sofern die Gemeinschaftslizenz nicht auf der gesamten Beförderungsstrecke eingesetzt werden muss.

Eine CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wiedererteilt, wenn der Antragsteller sie im Bewertungszeitraum (01. September 2024 bis 31. August 2025) hinreichend genutzt hat. Dies ist bei Fahrten gegeben, bei denen der Be- und/oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat lag, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, oder bei denen ein solcher Staat transitiert wurde.

Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten, muss im Bewertungszeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwischen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. Für die Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, müssen Beförderungen im Dreiländerverkehr in die Russische Föderation oder aus dieser nachgewiesen werden, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wurde und für deren Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung standen.

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich zunächst maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie im Jahre 2026 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind ggf. nachzuweisen.

Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.

Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können unterjährig noch weitere Genehmigungen erteilt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass sich ab das Kontingentjahr 2026 folgende Änderungen ergeben:

  1. Es werden keine physischen Papiergenehmigungen mehr ausgegeben. Die Genehmigungen werden auf Antrag digital zugeteilt und können von den Unternehmen über eine internetbasierte Portalanwendung verwaltet werden.

  2. Fahrtenberichtshefte in Papierform werden durch ein digitales System ersetzt, welches über die Portalanwendung den Unternehmen die Eingabe der erforderlichen Daten ermöglicht.

  3. Zur Mitführung im Fahrzeug und zu Kontrollzwecken kann der wesentliche Inhalt der Genehmigung und die letzten Eintragungen im digitalen Fahrtenberichtsheft zusammen mit einem QR-Code, der es einer zuständigen Kontrollbehörde ermöglicht, die Echtheit der Daten zu überprüfen, in einem Dokument heruntergeladen und ausgedruckt werden. Wegen der Überprüfbarkeit der digital hinterlegten Genehmigungsdaten mittels QR-Codes kann auf herkömmliche Sicherheitsmerkmale verzichtet werden.

CEMT-Umzugsgenehmigungen sowie die CEMT-Nachweisblätter werden weiterhin in Papierform ausgegeben.